Das Verzeichnis der Kulturdenkmäler stellt erstmals den gesamten Bestand der zum jetzigen Zeitpunkt erfassten Denkmäler des Landes Rheinland-Pfalz vor. Anlass ist die Novellierung des Denkmalschutzgesetzes mit dem Wechsel vom konstitutiven Unterschutzstellungsverfahren zur Unterschutzstellung durch Gesetz.

Verzeichnis der Kulturdenkmäler Rheinland-Pfalz

Grundlage des Denkmalverzeichnisses sind die seit 1985 veröffentlichten Bände der Reihe "Denkmaltopographie Bundesrepublik Deutschland - Kulturdenkmäler in Rheinland-Pfalz" sowie die im Auftrag des Kulturministeriums 1996-2000 durchgeführte "Denkmal-Schnellerfassung" in denjenigen Landkreisen und Städten, für die bis dahin noch keine "Denkmaltopographie" erarbeitet worden war. Eine Aufstellung der jeweils in Topographie oder "Liste" bearbeiteten Gebietseinheiten folgt untenstehend.
Für die Stadtteile der Stadt Koblenz sowie den Landkreis Alzey Worms (Stadt Alzey und Verbandsgemeinde Alzey-Land) sind "Denkmaltopographien" in Arbeit, die 2012 veröffentlicht werden. Die Angaben im Verzeichnis entsprechen bis dahin noch dem Stand der "Listenerfassung".
In das Verzeichnis sind alle uns zugegangenen Informationen über Anschriftenänderungen, Abbrüche, "neue" Denkmäler etc. eingeflossen. Allerdings können insbesondere Anschriften im Einzelfall veraltet bzw. nicht mehr zutreffend sein. An der Aktualisierung der Daten wird ständig gearbeitet; überarbeitete Seiten sind am aktualisierten Datum erkennbar.
Das Verzeichnis ist nach Landkreisen und kreisfreien Städten geordnet. Innerhalb der Gebietseinheiten wird im Ortsalphabet und darunter straßenweise nach dem Alphabet geordnet. Herausragende Denkmälergruppen, wie Kirchen, Stadtbefestigungen, historische Ortskerne, sind – wie in der „Denkmaltopographie“ - dem Straßenalphabet vorangestellt. Denkmäler außerhalb der Ortslage folgen unter der Überschrift "Gemarkung".
Das gebietsübergreifende Strecken- und Flächendenkmal "Westbefestigung" (Westwall und Luftverteidigungszone West) ist insgesamt als ein Denkmal verzeichnet, d.h. es ist nicht den einzelnen Landkreisen und Städten zugeordnet.
Die uns bekannten verborgenen archäologischen Denkmäler sind wegen ihrer Gefährdung in diesem Verzeichnis nicht aufgeführt.
Der Schutz der unbeweglichen Kulturdenkmäler entsteht bereits durch das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) und ist nicht von der Eintragung in die Denkmalliste abhängig, d.h. auch Objekte, die nicht in der Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmäler sein. Das Verzeichnis erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
